Feuern im Freien

feuer im freienDas Verbrennen von Abfällen – insbesondere von Wald-, Feld- und Gartenabfällen - im Freien werden in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV), in der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung und allenfalls in der Gemeindeverordnung geregelt.

 

 


Abfallverbrennung im Freien verboten

Das Verbrennen von Abfällen im Freien ist in der Schweiz grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme bilden einzig trockene, natürliche Abfälle aus Wald, Feld und Garten, sofern dabei nur wenig Rauch (Rauch = Feinstaub) entsteht. Im Kanton Zürich sind solche Feuer jedoch nur in den Monaten März bis Oktober zugelassen. Diese Feuer sind aber meist unnötig, und ihre Emissionen belasten Mensch und Umwelt.

Verbrennung von Wald-, Feld- und Gartenabfällen
Von November bis Februar ist die Verbrennung von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Kanton Zürich verboten, mit Ausnahme von Grillfeuern und Brauchtumsfeuern. Eine Ausnahmebewilligung für das Verbrennen von Waldabfällen in schwer zugänglichen Gebieten, bei extremen Waldschadensereignissen, bei Verklausungsgefahr von Fliessgewässern oder bei akutem Auftreten von Forstschädlingen kann durch den zuständigen Revierförster und für Feldabfälle durch die Gemeinde erteilt werden. In bewohnten Gebieten kann die Gemeinde aber auch weitere einschränkende Vorschriften erlassen (z.B. für Schrebergärten).

Im Sinne der Vorsorge sollte auch in den restlichen Monaten auf die Verbrennung von Schlagabraum im Freien verzichtet werden. Falls doch Schlagabraum im Freien verbrannt werden muss oder ein Grillfeuer entfacht wird, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Für das Feuer darf ausschliesslich nur naturbelassenes Holz verwendet werden, welches so trocken ist, dass bei der Verbrennung nur wenig Rauch entsteht (Luftreinhalte-Verordnung Art. 26b).
  • Ein Anzünden von oben ist besser, damit die Flammen nicht am kalten Holz anschlagen und russen.
  • Beim Anfeuern keine Brandbeschleuniger (Benzin, Altöl, usw.) verwenden.
  • Keine Mottfeuer! Das trockene Material muss locker zu einem kleinen Haufen aufgeschichtet werden und sich rasch entzünden. Danach sollte das Holz durch nachlegen von (der Feuergrösse angepassten) kleinen Mengen verbrannt werden. Feuer, die auch 15 Minuten nach dem Anfeuern noch qualmen, haben nicht genügend trockenes Material und müssen gelöscht werden.
  • Keine Abfälle im Feuer. Mit Fremdstoffen vermischtes Material entfernen und ordnungsgemäss entsorgen.
  • Kein Feuer bei Inversionswetterlagen, nasser Witterung, starkem Wind oder Waldbrandgefahr!
  • Ständige Beaufsichtigung und Bewirtschaftung des Feuers.

Rauchende (nicht bewilligte) Feuer oder das Verbrennen von Altholz (gilt als Abfall) im Freien ist verboten und kann bei der Kantonspolizei verzeigt werden.

Weitere Einschränkungen sind durch die SMOG Verordnung bei übermässiger Immissionsbelastung möglich.


Quelle: AWEL

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